Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Ziff. 1 Allgemeines
Auf alle an uns gerichteten Aufträge finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma MERZ Schaltgeräte GMBH + CO KG widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht entgegenstehen, gelten ergänzend die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Elektroindustrie“.
Ziff. 2 Angebote, Prospekte, Preise
An unsere unverbindlichen Angebote und an alle mündlichen Absprachen vor, bei oder nach Vertragsschluss sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen, sowie alle Maße und Leistungsangaben, die in unseren Prospekten, Drucksachen oder Datenträgern enthalten sind, sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Preislisten allein maßgeblich. Die Gültigkeit der Preisliste erlischt mit der Herausgabe der neuen Preisliste. Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager und beinhalten nicht die Transport- und Verpackungskosten. Bei Aufträgen unter unserem Mindestbestellwert von 75,00 Euro behalten wir uns vor, den Differenzbetrag aufzuschlagen.
Ziff. 3 Lieferzeiten
Die Angabe von Lieferfristen ist freibleibend, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Überschreiten wir bei einer bestellten Ware einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferzeit um mehr als 10 Tage, so hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Mit dieser Mahnung werden wir in Verzug gesetzt. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten und vergleichbare, unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluss haben, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch um zwei Wochen. Ist in diesem Fall die verspätete Lieferung für den Käufer nachvollziehbar nicht von Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern unsererseits oder auf seiten unserer Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Ziff. 4 Versand
Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas anderes ergibt oder eine abweichende Individualabrede getroffen wurde. Verpackungsmaterial hat der Käufer auf eigene Kosten zu entsorgen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen - auch wenn wir die Frachtkosten tragen - stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten zusätzlich die gesondert angegebenen Versandkonditionen.
Ziff. 5 Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommen wir mit den Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nachvollziehbar nicht von Interesse sind.
Ziff. 6 Zahlungsbedingungen
Für die Bezahlung unsere Rechnungen gelten folgende Konditionen: Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum: - ohne Abzug. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 9 % über dem jeweiligen Basiszinsatz (§ 247 BGB) zu beanspruchen und für die 2. und jede weitere Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Soweit der Zahlungsverzug 2 Monate übersteigt, entfallen rückwirkend alle gewährten Rabatte. Es gelten dann die Bruttopreise laut unserer Preisliste. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von uns per Nachname vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn sich der Eingang einer Ratenzahlung abredewidrig um mehr als 10 Tage verzögert. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder - reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind von uns ausdrücklich inkassobevollmächtigt.
Ziff. 7 Gewährleistung
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu untersuchen. Der § 377 HGB findet insoweit Anwendung. Mängel sind uns unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Bei Mängeln, deren Ursache bereits im Moment des Gefahrübergangs gegeben war, sind wir berechtigt nach unserer Wahl, die betroffenen Teil oder Leistungen oder das Gesamtstück unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Uns ist Gelegenheit zur Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Sache an den Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich eine längere Frist vereinbart. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß §§ 479 Abs. 1, 438, Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschwiegen des Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer seinem Abnehmer nicht über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Rechte gewährt. Unberührt bleiben die Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen. Nur im Falle einer unzweifelhaft berechtigten Mangelrüge ist der Käufer berechtigt, Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Sachmangel – max. jedoch den dreifachen Wert – zurückzubehalten. Dies gilt nicht, soweit die Mangelansprüche verjährt sind. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei üblichem Verschleiß, bei Schäden die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte Bedienung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder durch besondere äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter schließen unsere Gewährleistungshaftung aus. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder bei Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit, oder der Freiheit und bei eine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers geht damit nicht einher. Im Übrigen sind auch sonstige, weitergehende Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen.
Ziff. 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma MERZ Schaltgeräte GMBH + CO KG zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MWSt. an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma MERZ Schaltgeräte GMBH + CO KG nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
Ziff. 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen.
Ziff. 10 Pauschalierter Schadensersatz
Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Ziff. 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Gaildorf. Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Istkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Schwäbisch Hall, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.